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Behindertenfahrdienst – schnell erklärt

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Der Weg zur Schule mit einem Fahrdienst

Hurra, mein Kind kommt in die Schule! Doch wie genau? Mit dem Rad, dem Bus oder der TRAM? Oft brauchen behinderte Kinder Hilfe bei der Bewältigung des Schulweges. Denn wenn sie im Rollstuhl sitzen, hörgeschädigt, blind oder geistig behindert sind ist der Weg zu Fuß oder auch die Nutzung der öffentlicher Verkehrsmittel kompliziert. Da können Behindertenfahrdienste eine Hilfe sein. 

Eine zusätzliche Mehrbelastung für Eltern mit behinderten Kindern durch einen privat organisierten Hol- und Bringedienst im Privatfahrzeug ist nicht vertretbar. Zumal die Übernahme der Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen landesweit unterschiedlich geregelt ist. Hier sind die Eltern und die Betroffenen auf Unterstützung von Behindertenfahrdiensten angewiesen. 

Schülerinnen und Schülern, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten Schule besondere Beförderungsmittel bzw. Schülerspezialverkehr beantragen. Dies gilt auch, wenn die Behinderung nur vorübergehend ist.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten

Bei der Beurteilung für die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten wird neben dem Grad der Behinderung und der Merkzeichen auch die Länge und Dauer des Schulweges in die Bewertung einbezogen. Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen. Daran sollte spätestens beim Widerspruch gedacht werden. Im Antrag muß auch teilweise nachgewiesen werden, warum die Eltern das Kind nicht selbst transportieren können (alleinerziehend mit mehreren kleinen Kindern, berufstätig o.ä.). Für die Einschätzung und Bewilligung werden auch oft Gutachten der Schulärzte (Amtsarzt) oder gegebenenfalls eines Schulpsychologen notwendig.

Was gibt es für Beförderungsmöglichkeiten

Für die Beförderung der Kinder kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht. Meist werden Taxiunternehmen vom Schulverwaltungsamt beauftragt. Wenn sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden oder müssen Taxieinzelfahrten erfolgen. Bevor Eltern das Privatfahrzeug nutzen, sollten sie überprüfen, ob das zuständige Amt des Landes die Kosten erstattet. Das ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. In Dresden zum Beispiel erfolgt eine Kostenerstattung von 0,20 Euro je Beförderungskilometer, jedoch nicht mehr als 217 Euro je Beförderungsmonat. In Berlin werden die Kosten für Privatfahrzeuge nicht übernommen.

Kosten

Die Höhe der Kostenübernahme für einen Behindertenfahrdienst und auch die Höhe des Eigenanteils sind überall unterschiedlich geregelt. Teilweise können zusätzlich Anträge auf Kostenübernahme des Eigenanteils gestellt werden. Dafür müssen betroffene Eltern vor Ort recherchieren.

Wo beantrage ich?

Den Antrag für die Beförderung mit dem Behindertenfahrdienst bekommt man in der Regel von der Schule und gilt pro Schuljahr. Dazu einfach im dortigen Schulsekretariat anrufen. Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Schulverwaltungsamt weiter. Die Anträge gibt es aber auch teilweise bereits online bei der jeweiligen Stadtverwaltung. 

 

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2 Kommentare

  1. Manja Schöbel
    13. Dezember 2018 at 21:16

    Leider is nur der Schultag abgedeckt. Sobald ein Kind hier z. B. Rollifahrerin und Grundschulkind ohne geistige Beeinträchtigung in den Ferienhort will bzw muss, is Ende Gelände..

    • 16. Januar 2020 at 15:36

      In der Schule meines Sohnes wird die Ferienbetreuung von der Schule abgedeckt, Das ist etwas kompliziert, da dafür extra Betreuungskräfte angestellt werden müssen. Der Fahrdienst während dieser Zeit läuft über das Sozialamt und muß dort auch gesondert beantragt werden. Ebenso, wie die Ferienbetreuung. Jedes Jahr immer wieder neu. (mvg)