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Mein Kind wird 18

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Gut geplant in die Volljährigkeit

Der 18. Geburtstag ist für jeden jungen Menschen ein bedeutender Schritt. Denn nun bekommt der junge Erwachsen eine Menge Rechte aber auch Pflichten als mündiger Bürger. Seine Unterschrift unter Verträgen wird rechtsverbindlich, er kann an politischen Wahlen teilnehmen und heiraten ohne die Einwilligung seiner Eltern. Das gilt für jeden 18jährigen jungen Menschen in Deutschland. Auch für Menschen, die sich ihrer Rechte und Pflichten auf Grund einer geistigen Behinderung nicht vollends bewußt sind. Darum sollten für sie besondere Vorkehrungen getroffen werden, damit auch sie ungehindert in den neuen Lebensabschnitt eintreten können.

Gesetzliche Betreuung

Mit Beginn des 18. Lebensjahres endet das elterliche Sorgerecht. Der junge Erwachsene ist nun für sein Tun und Handeln selbst verantwortlich und gilt als voll geschäftsfähig. Geistig Behinderte können jedoch nicht immer alle Folgen ihres Tuns vollumfänglich überblicken und bedenken. Darum ist es notwendig, ihnen eine gesetzliche Betreuung zur Seite zu stellen.

Voraussetzung der gesetzlichen Betreuung:

  • psychische Erkrankung
  • geistige Behinderung
  • seelische Behinderung
  • körperliche Behinderung

Die gesetzliche Betreuung muß beim zuständigen Amtsgericht (Vormundschaftsgericht beantragt werden. Wichtig ist, daß der Antrag auf Vormundschaft rechtzeitig vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres eingereicht wird, da die Bearbeitungszeiten beim Amtsgericht dauern können. Experten empfehlen mindesten sechs Monate Vorlauf.

Im Antragsformular wählen die Antragsteller die Bereiche aus, für die sie die gesetzliche Vertretung beantragen. Dazu gehören: Fragen des Aufenthaltsrechtes, der Medizinischen Versorgung, etc.

Wer der gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls der Ersatzbetreuer wird, entscheidet das Amtsgericht.  Die Betreuer bekommen dann einen Betreuerausweis und müssen ihre Handlungen für ihren Schützling nachweisen (Berichte erstellen, Einkommensverhältnisse  nachweisen, Einnahmen und Ausgaben erklären). Ihre gesetzliche Vertretung wird  jährlich durch das Amtsgericht überprüft.

Sofern die gesetzliche Vertretung nicht durch einen, vom Amtsgericht beauftragten beruflichen Betreuer erfolgt, können die gesetzlichen Vertreter eine Aufwandsentschädigung im Rahmen eines Ehrenamtes beantragen.

Finanzielle Absicherung

Der gesetzliche Vertreter des Vormundes ist verpflichtet, alle Ein- und Ausgaben nachzuweisen.

Dazu gehören:

  • Werkstattgeld/Taschengeld
  • ggf. Pflegegeld
  • Mietanteil
  • Nutzung von Freizeitangeboten/Mitgliedschaften

Das ist notwendig, damit eine Abgrenzung der Gelder erfolgen kann, wenn Kinder weiterhin zu Hause leben oder es um den Auszug in eine andere Wohnform geht. Außerdem werden diese Angaben auch für den Jahresbericht an das Gericht benötigt.

Darum ist es sinnvoll, dem Jugendlichen ein eigenes Konto einzurichten.

Grundsicherung

Die Grundsicherung ist für erwerbsgeminderte Menschen gedacht. Und solange das Bedingungslose Grundeinkommen noch keine Realität ist, bleibt den gesetzlichen Vertretern nichts weiter übrig, als diese Grundsicherung beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.

Voraussetzung dafür sind:

  • kein bzw. kaum eigenes Einkommen oder
  • nur geringes Einkommen und Vermögen ( Vermögensgrenze derzeit 5000 €)

Bei der Berechnung des eigenen Vermögens finden Autos, Bausparverträge, Lebensversicherungen, etc. Berücksichtigung.

Lebt der junge Erwachsene noch im elterlichen Haushalt, werden auch die Einkommensverhältnisse der Eltern betrachtet. Ein Untermietverhältnis muß seit 01.07.17 jedoch nicht mehr geschlossen werden.

Hat Betreute  Anspruch auf Grundsicherung, sehen ihm oft auch noch andere regionale Vergünstigten zu. In Dresden zum Beispiel derDresden-Paß, der unter anderem vergünstigten Eintritt in städtische Einrichtungen ermöglicht.

Erwerbsminderungsrente

Eine weitere Möglichkeit der finanzieren Absicherung kann die Erwerbsminderungsrente sein. Auch sie gilt für erwerbsgeminderte Menschen. Der Antrag darauf muß beim zuständigen Rententräger durch den gesetzlichen Vormund gestellt werden.

Neben medizinischen Voraussetzungen müssen auch einige versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen:

  • Vorversicherungszeit bzw. allgemeine Wartezeit beträgt 20 Jahre (bezieht sich auf die Behinderung)
  • fünf Jahre Vorversicherung beim Rententräger
  • drei Jahre wurden Pflichtbeiträge eingezahlt

Die Erwerbsminderungsrente bekommen zum Beispiel Behinderte, die in Behinderten-Werkstätten arbeiten und  auf  Grund der Beeinträchtigung nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar sind. Aber auch jene, die voll erwerbsgemindert sind und Menschen, die eine Eingliederung absolviert haben, die jedoch nicht erfolgreich verlief.

Kindergeld

Für den Erhalt des Kindergeldes gibt e keine Altersbegrenzung, wenn Kinder auf Grund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen und die Behinderung bereits vorliegt. Das Kindergeld darf dabei nicht zur Einkommensberechnung hinzugezogen werden. Experten empfehlen, das Kindergeld weiterhin an die Eltern auszahlen lassen und nicht auf das Konto des Kindes. Allerdings müssen die Eltern die Belege zur Ausgabe des Kindergeldes aufheben.

Auch in Sachen Kindergeld gilt es, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten, da die Einkommens- und Vermögensgrenzen seit Januar sehr genau von Amtswegen geprüft werden.

Krankenversicherung

Wenn der junge Erwachsene in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist, bleibt es auch nach dem 18. Geburtstag so. Das gilt solange, wie eine Schule oder eine Ausbildung absolviert wird. Änderungen treten ein, wenn der Betreute eine Arbeit beginnt. Dann hat er ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen durch Werkstattlohn, welches bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge berechnet wird.

Das gleiche gilt, wenn er freiwillig selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Bei privaten Krankenversicherungen ist alles abhängig vom Versicherungsvertrag und sollte vom gesetzlichen Vormund rechtzeitig geprüft und erfragt werden.

Eine Befreiung der Zuzahlung muß bei der Krankenkasse beantragt werden und ist abhängig vom Familieneinkommen und den Ausgaben des Betreuten.

Wichtig bei allen Fragen der Gesundheitsvorsorge ist, dass die gesetzlichen Betreuer auch dafür bestellt sind. Das heißt, dass sie auch dafür die gesetzliche Vormundschaft beantragt haben.

 

Arbeitsleben

Der Eintritt ins Arbeitsleben stellt sich als recht bürokratisch dar. In der Regel erfolgt im letzten Schuljahr des Betreuten eine Meldung an die Agentur für Arbeit, welche dann ein Prüfverfahren durchführt. Überprüft wird, in wie weit eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich ist.

Wenn dies nicht gegeben ist, liegt die Zuständigkeit in der Reha-Abteilung. Sie eröffnet dann auch das Eingangsverfahrens mit einem anschließendem Berufsbildungsbereich.

Sehr stark beeinträchtigte Jugendliche sollten in einem Förder- und Betreuungsbereich angemeldet werden.

Sonstiges

Der Schwerbehinderten-Ausweis läuft in der Regel mit dem 18. Geburtstag ab. Hier ist es wichtig, daß Betreuer eine Überprüfung im Blick behalten.

Dann ist es wichtig, daß die gesetzlichen Betreuer Vorsorge treffen, wer die Betreuung übernehmen, wenn sie als gesetzlicher Vertreter ausfallen (Stichworte sind dabei Vorsorge-Vollmacht und Patientenverfügung)

Und auch über ein spezielles Testament sollten Eltern nachdenken. Es ist sinnvoll die Erbschaftsangelegenheiten mit Hilfe eines Anwaltes zu klären.

Wer hilft weiter?

So vieles gibt es zu bedenken und rechtzeitig zu regeln. Darum sollten sich Eltern ruhig helfen lassen. Soziale Beratungsstellen, die entsprechenden Bildungseinrichtungen und Ämter helfen gern weiter. Wichtig ist, daß Eltern mindesten ein Jahr vorm großen, magischen Geburtstag beginnen, die Angelegenheiten ihres Kindes zu sortieren.

In Dresden und Sachen hilft zum Beispiel die Lebenshilfe Dresden e.V. weiter. Sie bietet regelmäßig Vorträge und Beratungen zu diesem Thema an.

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