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Einen Antrag stellen – juristisch richtig und effektiv

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Tipps für den Umgang mit Leistungsträgern

Dieser Artikel handelt davon, wie Versicherte juristisch richtig und effektiv mit sozialrechtlichen Leistungsträgern umgehen sollten. Wer mit Leistungsträgern zu tun hat, muss den Sozialrechtsweg beschreiten. Der beginnt mit einem Antrag und sollten einem Bescheid enden. Allerdings können Widerspruch und Widerspruchsbescheid dazugehören und zur Klage führen.

So ein Antragsweg kann bis zu vier Jahre dauern, ohne den Leistungsträgern oder Sozialgerichten Bummelei vorwerfen zu können.

Der Antrag

Wer eine Leistung begehrt, muss zuvor einen Antrag stellen – am besten formlos und schriftlich mit einem kurzen Dreizeiler. Bei Unklarheiten über den zuständigen Leitungsträger wendet man sich zunächst an die eigene Krankenkasse. Diese ist verpflichtet, Anträge weiterzuleiten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sendet man den Antrag vorab per Fax oder Mail und zusätzlich mit einfachem Brief.

Üblicherweise bekommt man vom Leitungsträger Formulare, welche zügig und gewissenhaft ausgefüllt werden sollten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten teilt man alles mit, was zur Bearbeitung des Antrages wichtig sein könnte.

  • Je seltener eine Grunderkrankung ist, umso mehr sollte man den Leitungsträgern nicht nur Befunde, sondern auch Info-Material über diese Erkrankung mit senden.

Die Leitungsträger müssen von den Antragstellern möglichst gut informiert werden.

 

Die Bearbeitung

Krankenkassen müssen über Anträge innerhalb von fünf Wochen entschieden. Alle anderen Leitungsträger müssen dies innerhalb von sechs Monaten tun. Wenn die Sechs-Monate-Frist grundlos überschritten wird, darf man eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) erheben – ein wichtiges Mittel gegen Bummelei. Der Bescheid liegt dann zumeist in wenigen Wochen vor.

 

Widerspruch

Lehnt der Bescheid, den man erhält, den Antrag ab, hat man dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Dies wieder vorab per Fax oder Mail und Brief. Aufgrund der geringen Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren sollte man hier nur folgenden Dreizeiler senden:

  • “Gegen Ihren Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein, ohne zusätzliche Begründung. Ich verzichte auf Akteneinsicht und erwarte schnellstmöglich den Widerspruchsbescheid.”

 

Ziel ist es, seinen Antrag alsbald durch ein neutrales Sozialgericht prüfen zu lassen. Auf den Widerspruch müssen die Leitungsträger innerhalb von drei Monaten einen Widerspruchsbescheid erlassen, andernfalls darf man wiederum eine Untätigkeitsklage erheben.

Gegen den Widerspruchsbescheid muss man innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben, wieder vorab per Fax oder Mail und Brief.

Hierfür genügt der folgende Dreizeiler:

  • “Hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom … Zugleich beantrage ich Akteneinsicht. Danach werde ich die Klage begründen.”

 

Gut zu wissen

Auch Folgendes sollte man über den Sozialrechtsweg wissen.

  1. Sozialverfahren sind für Bürger gerichtskostenfrei. Man kann sein Recht also ohne Kostenrisiko durchsetzen.
  2. Dennoch sollte jeder Antragsteller über eine Privat – Rechtsschutz-Versicherung verfügen, die das Sozialrecht einschließt, denn diese übernimmt auch Kosten für „eigene“ Gutachter und Rechtsanwälte. Vor allem ohne Gutachter, welche man dem SG selbst benennen kann, ist ein streitiges Verfahren zumeist von Beginn an aussichtslos.
  3. In Leben-und-Tod-Fällen muss man nicht lange Gerichtsverfahren abwarten, sondern kann jederzeit beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen, z.B. wenn die Krankenkasse sich weigert, die Kosten für eine vielleicht Leben rettende, neue Behandlungsmethode zu übernehmen.

 

Was ist besonders wichtig? Man sollte eine Rechtsschutzversicherung haben und Anträge stellen – alles Weitere ergibt sich im, leider oft langen, Verfahren.

RA Leif Steinecke

 

 

 

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